Vertragsparteien sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter anderseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Beanstandungen jeglicher Art zum Mietfahrzeug sind durch den/die Mieter bei Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieses Mietvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
- Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Sollte entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so haftet/n der/die Mieter für dieses Fahrzeugführer, in diesem Fall erlischt der KASKO-Versicherungsschutz.
- Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mieter/n untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
- Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fährt der/die Mieter ohne schriftliche Genehmigung ins Ausland, so haftet er für alle Schäden, insbesondere Diebstahlschäden, im vollem Umfang. Wird das Fahrzeug beim Versuch eines nicht genehmigten Grenzüberschritts sichergestellt trägt der Mieter alle notwendigen Kosten der Rückführung zum Vermieter.
- Der/die Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen. Alle zur Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten.
- Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der schriftlichen Absprache zwischen dem/den Mieter und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen, Kasko- und Haftpflichtversicherung.
- Die Mietdauer ergibt sich aus den Vereinbarungen des Vertrages. Verlängerungen der Mietdauer sind vom Vermieter schriftlich genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100,00€ verpflichtet. Eine Fahrzeugrückgabe ist ausschließlich während der Geschäftszeiten des Vermieters möglich.
- Reservierungen können nur in Verbindung mit einer Anzahlung in Höhe von 20% des voraussichtlichen Mietpreises, mindestens jedoch 25,00€ entgegengenommen werden. Macht der Mieter die Reservierung bis spätestens 24St. Vor Mietbeginn rückgängig, ist der Vermieter berechtigt die Anzahlung als Gebühr für entstandene Kosten/Ausfallkosten einzubehalten. Bei späterer Stornierung des Mietvertrages sind 75% vom Mietpreis als Ausfallkosten vom Mieter zu zahlen.
- Bei Fahrzeugübernahme wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Mietkosten, abzüglich der geleisteten Anzahlung, erhoben. Eine Kaution entspr. Aushang ist zu hinterlegen. Bei Zahlung mit Kreditkarte bei Vertragsabschluss wird keine Kaution erhoben.
- Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
- Der/die Mieter sind durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem Umfang gedeckt, der in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
- Das Fahrzeug ist gegen Schäden nach Art der Teil- und Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung des/der Mieter von 2.500,00€ pro Schadenfall versichert.
- Bei Unfällen und sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter verpflichtet unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.
- Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung folgt nicht bei Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50,00€. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich haftet/n.
Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit); er haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeuges ergeben, oder die infolge eines Unfalls, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Fahrzeuges entstehen. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung abgedeckt ist.
- Der/die Mieter haften im Teil- und Vollkaskoschadensfall generell mit einer Selbstbeteiligung in Höhe bis 2.500,00€ für den direkten Fahrzeugschaden und die Schadensnebenkosten, wie Gutachter- und Abschleppkosten.
- Der/die Mieter haften trotz Haftungsreduzierung unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er/sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss. Der Mieter haftet auch voll für den entstandenen Schaden, wenn er nach einem Unfall keine polizeiliche Aufnahme veranlasst, oder ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führt.
- Kann der Verursacher eines Schadens durch den Mieter nicht konkret benannt werden (z.B. Unfallflucht), so haftet der Mieter auch für diese Schäden analog Punkt VII., Absatz 1.
- Der/die Mieter haften für alle von ihm/ihnen zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteilen und Schäden, die während der Mietzeit – auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges – am und durch das Mietfahrzeug entstehen.
Der Mietpreis ist durch Bar- oder EC Kartenzahlung mit PIN vor Abfahrt zu entrichten. Kreditkartenzahlung mit PIN vor Abfahrt zu entrichten. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert.
Erfüllungsort aller Anspräche aus diesem Vertrag ist der Sitz der XTrA Autovermietung GmbH. Ist/sind der /die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufläute, so sit ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz der XTrA Autovermietung GmbH.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.